Kindergarten ist gebührenfrei

Seit dem 01.08.2018 hat das Land Hessen bis zu 6 Stunden der Betreuung von 3-6jährigen in Kindertagesstätten übernommen. Diese Regelung hinterlässt jedoch eine Lücke, denn damit wird die Regelöffnungszeit der Kita in Rasdorf nicht vollständig erfasst.

Am 23.11.2018 wurde durch die Gemeindevertretung der Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf ein Beschluss gefasst – den bisher in Hessen nur die Stadt Frankfurt ebenfalls vollzogen hat – nämlich die Übernahme der nicht durch das Land Hessen getragenen Gebühren für Regelöffnungszeiten durch die Kommune.

Neben dem Buchungsmodul Vormittagsbetreuung (07:15 Uhr – 12:30 Uhr) ist nun auch das Modul Regelöffnungszeit (08:00 Uhr – 12:30 Uhr und 14:00 Uhr – 16:30 Uhr) für 3-6jährige von Betreuungsgebühren befreit. Die weiteren Module, in denen Regelöffnungszeiten enthalten sind sowie die Ganztagsbetreuung reduzieren sich um jeweils 25 Euro. Über die Regelöffnungszeiten hinaus gebuchte Zeiten sowie Kosten für Mittagessen sind weiterhin von den Eltern zu tragen.

Dieser Schritt der Gemeinde soll eine weitere Entlastung für Familien mit Kindern darstellen und die Familienfreundlichkeit der Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf unterstreichen.

Eigenheim und Familienförderung

Förderrichtlinie der Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf für die Gewährung einer kinderfreundlichen Eigenheim- und Familienförderung ab

1. Januar 2019

Präambel

Die Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf gewährt Familien und Einzelpersonen, die ein gemeindliches Wohnbaugrundstück oder ein leer stehendes Wohngebäude erwerben, eine kinderfreundliche Eigenheimförderung. Darüber hinaus wird eine Familienförderung zur Unterstützung von Familien mit Kindern gewährt. Hierzu wird die nachfolgende Richtlinie erlassen. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung der Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Der Förderzeitraum ist zunächst auf ein Jahr befristet. Die Gemeindevertretung entscheidet vor Ablauf des Förderzeitraums und darüber hinaus jährlich über eine Verlängerung der Förderung.

I. Kinderfreundliche Eigenheimförderung

  • Fördervoraussetzungen
      1. Ab dem 01.01.2019 wird beim Erwerb eines gemeindlichen Baugrundstückes zur Eigennutzung

als Grundförderung

für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, das dauerhaft im Haushalt der/des Grundstückserwerber/s lebt, ein pauschaler Nachlass vom Kaufpreis in Höhe von 2.500,00 €,

sowie eine Ergänzungsförderung

für jedes weitere Kind, das innerhalb von fünf Jahren nach notarieller Beurkundung des Grundstückskaufvertrages geboren/adoptiert wird, dauerhaft in diesem Haushalt der/des Grundstückserwerber/s lebt und entsprechend melderechtlich mit Hauptwohnsitz erfasst ist, in Höhe von 2.500,00 €

gewährt.

      1. Ab dem 01.01.2019 wird Familien oder Alleinerziehenden beim Erwerb eines leerstehenden Wohngebäudes im Gemeindegebiet zur dauerhaften eigenen Wohnnutzung, insbesondere von Ein- und Zweifamilienhäusern, das vor dem Erwerb mindestens ein Jahr leer stand und älter als 40 Jahre ist

als Grundförderung

für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, das dauerhaft im Haushalt der/des Grundstückserwerber/s lebt, ein Zuwendung in Höhe von 2.500,00 €,

sowie eine Ergänzungsförderung

für jedes weitere Kind, das innerhalb von fünf Jahren nach notarieller Beurkundung des Grundstückskaufvertrages geboren/adoptiert wird, dauerhaft in diesem Haushalt der/des Grundstückserwerber/s lebt und entsprechend melderechtlich mit Hauptwohnsitz erfasst ist, in Höhe von 2.500,00 €

gewährt.

    1. Ab dem 01.01.2019 wird Familien oder Alleinerziehenden beim Erwerb eines bebauten Grundstücks im Gemeindegebiet mit einem leerstehenden Wohngebäude, insbesondere von Ein- und Zweifamilienhäusern, das zum Zeitpunkt des Erwerbs mindestens ein Jahr leer stand, älter als 40 Jahre ist und nach dessen Abbruch innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages auf dem Kaufgrundstück ein neues Wohnhaus zur dauerhaften eigenen Wohnnutzung (weitere Mietwohnungen sind möglich) errichtet wird,

als Grundförderung

für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, das dauerhaft im Haushalt der/des Grundstückserwerber/s lebt, ein Zuwendung in Höhe von 2.500,00 €,

sowie eine Ergänzungsförderung

für jedes weitere Kind, das innerhalb von fünf Jahren nach notarieller Beurkundung des Grundstückskaufvertrages geboren/adoptiert wird, dauerhaft in diesem Haushalt der/des Grundstückserwerber/s lebt und entsprechend melderechtlich mit Hauptwohnsitz erfasst ist, in Höhe von 2.500,00 €

gewährt.

Die Höchstförderung zu 1.1., 1.2. und 1.3. beträgt je Grundstück insgesamt 7.500,– €.

Die Gewährung der Förderung ist nicht an Einkommensgrenzen gebunden.

Die Förderrichtlinie findet keine Anwendung beim Erwerb privater Baugrundstücke oder Eigentumswohnungen. Bauträger oder gewerbliche bzw. gewerbeähnliche Käufer von gemeindlichen Baugrundstücken erhalten keine Förderung.

2.) Antragstellung

Eine Antragstellung für die Grundförderung zu Ziffer 1.1. entfällt. Die Point-Alpha-Gemeinde als Verkäuferin reduziert den Grundstückskaufpreis um den entsprechenden Förderbetrag.

Die Ergänzungsförderung zu Ziffer 1.1. sowie Förderungen gemäß Ziffer 1.2. und 1.3. sind innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen (Geburt/Adoption, Abschluss des Grundstückkaufvertrages bzw. Einzug) schriftlich beim Gemeindevorstand zu beantragen. Entsprechende Antragsformulare sind bei der Gemeindeverwaltung Rasdorf erhältlich. Die Gewährung einer Ergänzungsförderung setzt voraus, dass der/die Antragsteller noch Eigentümer des erworbenen Grundstückes/Gebäudes ist/sind und nach erfolgter Bebauung/erfolgtem Erwerb bewohnen.

Die Förderung wird grundsätzlich für jeden Antragsteller nur einmalig gewährt. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeindevorstand.

3.) Förderzusage, Bewilligungsbedingungen und Auszahlungsmodalitäten

Soweit die Fördervoraussetzungen nach Prüfung durch den Gemeindevorstand vorliegen und eine Förderzusage erfolgt, schließen der Gemeindevorstand und der/die Antragsteller eine schriftliche Vereinbarung.

Im Rahmen dieser Vereinbarung verpflichte/t/n sich der/die Antragsteller,

    1. das auf dem geförderten Grundstück zu errichtende/vorhandene Wohnhaus selbst zu beziehen mit entsprechender melderechtlicher Erfassung als Hauptwohnsitz, spätestens bis zum Ablauf der im zugrundeliegenden Grundstückskaufvertrag genannten Bauauflagen, bei allen anderen Grundstücken innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Grundstückskaufvertrags und
  1. den Hauptwohnsitz in Rasdorf mindestens zehn Jahre nach Bezug des auf dem geförderten Grundstück errichteten Wohnhauses aufrecht zu erhalten.

Werden die in a) und b) genannten Voraussetzungen nicht eingehalten, erfolgt eine Rückforderung in Höhe des Gesamtbetrages der gewährten Förderung.

Nimmt die Gemeinde ein veräußertes Grundstück zurück, ist lediglich der um die bewilligte Fördersumme reduzierte Kaufpreis, ggf. unter Berücksichtigung des vertraglich festgesetzten Reuegeldes, zu erstatten.

Eine Förderleistung wird grundsätzlich nicht in bar ausgezahlt. Bei Gewährung einer Grundförderung gemäß Ziffer 1.1. erfolgt eine Verrechnung mit dem an die Gemeinde zu zahlenden Grundstückskaufpreis. Die Ergänzungsförderung gemäß Ziffer 1.1. sowie Förderungen gemäß Ziffer 1.2. und 1.3. werden bei Vorliegen der Voraussetzungen auf ein von dem/n Antragsteller/n benanntes Konto überwiesen.

II. Familienförderung

  • Fördervoraussetzungen

Sowohl das/die Kind/er als auch die/der Erziehungsberechtigte/n müssen melderechtlich mit ihrem Hauptwohnsitz in der Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf gemeldet sein.

  • Kostenübernahme Betreuungsgebühren Kindertagesstätte

Ab dem 01.01.2019 werden für Familien oder Alleinerziehende deren Kinder die Kindertagesstätte der katholischen Kirchengemeinde Rasdorf besuchen die nicht vom Land Hessen getragenen Betreuungsgebühren für die Regelöffnungszeiten der 3 bis 6-jährigen Kinder übernommen. Ausgenommen hiervon sind die erweiterten Öffnungszeiten und die Mittagsbetreuung.

Eine Antragstellung entfällt. Die Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf erstattet die anteiligen Betreuungsgebühren direkt an die katholische Kirchengemeinde Rasdorf.

III. Sonderklausel

Sollten Sachverhalte auftreten, die nicht abschließend anhand dieser Richtlinie geklärt werden können, behält sich der Gemeindevorstand diesbezüglich eine gesonderte Einzelfallentscheidung vor.

IV. Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2019 in Kraft und gilt zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2019. Vor Ablauf des Förderzeitraumes beschließt die Gemeindevertretung auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses über eine etwaige Verlängerung der Geltungsdauer. Gleichermaßen wird künftig jährlich über die Weitergewährung einer kinderfreundlichen Eigenheim- und Familienförderung entschieden.

Der Gemeindevorstand der Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf

 Jürgen Hahn
Bürgermeister

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 19.11.2023 die Verlängerung der Förderrichtlinie der Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf für die Gewährung einer kinderfreundlichen Eigenheim- und Familienförderung für das Jahr 2024 beschlossen.

Antrag auf Gewährung der kinderfreundlichen Eigenheim- und Familienförderung

Bei Interesse können Sie den Antrag ausdrucken, ausfüllen und bei der Gemeindeverwaltung abgeben.

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