Durch den Beschluss des ersten Bürokratieabbaugesetz entfällt im Hessischen Gaststättenrecht ab sofort die Anzeigenpflicht für vorübergehende Gaststättenbetriebe bei nicht-gewinnorientierten Organisationen und Vereinen.
Das bedeutet:
Bietet ein Verein im Rahmen eines Festes oder einer Veranstaltung vorübergehend Speisen oder Getränke an, ist hierfür keine gaststättenrechtliche Anzeige mehr erforderlich, sofern der Verein nicht-gewinnorientiert tätig ist.
Bitte beachten Sie jedoch, dass dieser Entfall keine Auswirkungen auf die Sperrzeitregelung hat. Eine Sperrzeitverkürzung (§ 2 Verordnung über die Sperrzeit) muss weiterhin beantragt werden, sofern der Gaststättenbetrieb über die gesetzlich festgelegten Sperrzeiten hinaus ausgeübt werden soll.
Weiterhin sind die gesetzlichen Vorschriften (Jugendschutz, Lebensmittelhygiene, Brandschutz, Lärmschutz) nach wie vor einzuhalten.
Die Erteilung einer Genehmigung zur Sperrung einer Straße/eines Platzes wegen eines Festes oder einer Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum bleibt hiervon unberührt und ist weiterhin zu beantragen.
Bitte berücksichtigen Sie dies bei der Planung entsprechender Veranstaltungen.